Die börsentäglich festgestellten Kursnotierungen werden nebst Kurszusätzen in den Medien, insbesondere den regionalen und überregionalen Börsenpflichtblättern veröffentlicht.
Wenn die Kursschwankungen und damit Kursrisiken jedoch so groß sind, dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr stattfinden kann, darf die Geschäftsführung in den Handel eingreifen und Kursnotierungen (vorübergehend) untersagen.
Für diese homogenen Finanzinstrumente besteht jeweils ein hoch organisierter Markt mit täglicher Börsennotiz oder Preis- und Kursnotierung, sodass die Voraussetzungen eines aktiven Marktes nach § 255 Abs.