Gegen Erlegung eines höheren Erbzinses wurden ihm daraufhin die Erbgerichte über die Weitersglashütte verliehen und die Errichtung von zwölf weiteren Wohnhäusern und einer Hufschmiede gestattet.
Das wiederum bedeutet, dass jegliche hufpflegerische Handlung – auch am eigenen Pferd – durch andere Personen als autorisierte Hufschmiede verboten ist.
Auch die Zusammensetzung der Handwerke war entsprechend ausgerichtet: Es gab nur einen Krämer und einen machine shop, aber vier Hufschmiede und acht Schuhmacher.