Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt – das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes.
Die hinterlassene, nach 1926 erworbene Kunstsammlung ging zum Todeszeitpunkt im Besitz des Schnütgen-Museums auf, wie auch die Reste seiner Bibliothek.