Diese Gebiete gehören dann zwar weiterhin zu seinem Staatsgebiet (es sind also keine exterritorialen Gebiete), nicht jedoch im engeren Sinne zu seinem Hoheitsgebiet.
In der Frühzeit der Industrialisierung hatte die große Mehrheit der Nichteigentümer einen gesellschaftlich exterritorialen Status, sie gehörten als Tagelöhner und Lohnarbeiter nicht zur bürgerlichen Gesellschaft.
Es handelte sich um ein exterritoriales Gebiet, zu dem auch beide Kleinseitner Brückentürme als Besitz gehörten, die erst später durch Tausch an die Altstadt gelangten.
Grundstücke oder Gebäude von Auslandsvertretungen sind heute kein exterritoriales Gebiet, gehören also völkerrechtlich keineswegs zum Territorium des entsendenden Staates.