Der Kriegsentschluss sei nicht wegen, sondern trotz des drohenden Zweifrontenkrieges zustande gekommen und somit aus politischem Wollen, nicht militärischer Zwangslage zu erklären.
Damit gehen die Mitglieder einer Raiffeisenbank kein Risiko mehr ein, über ihre Anteilscheineinlage hinaus die Gruppe mit einem Nachschuss vor einem drohenden Konkurs retten zu müssen.
Um dem drohenden Verfall nach der Wohnungsräumung und eventuellen Abriss zu entgehen, wurden seit 1977 Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sowie Bauforschung betrieben.
Da es sich hierbei um ein rein subjektives Tatbestandsmerkmal handelt, fordert die Rechtsprechung eine besonders schlüssige Darlegung der drohenden Gewissensnot.