Sowohl die peremptorische als auch die dilatorische Einrede werden vor Gericht nur dann berücksichtigt, wenn der Schuldner sich tatsächlich auf sie beruft (daher Einrede).
Durch die Erhebung der Einwendung wird die Durchsetzung des Gläubigeranspruchs solange gehemmt, wie die Voraussetzungen für die dilatorische Einwendung vorliegen.