Beim Radfahren besteht keine Windschattenfreigabe, d. h. es ist ein Mindestabstand von 10 Meter zum vorausfahrenden Athleten einzuhalten und ein dauerndes Nebeneinanderfahren ist nicht zulässig.
Erst 1794 wurde der katholischen Gemeinde, weil ein „musikverständiger“ Lehrer Einzug in die Schule gehalten hatte, ein dauerndes Benutzungsrecht eingeräumt.
Nach viermonatigem Aufenthalt verlieh der König ihm ein 20 Jahre dauerndes Exklusivrecht an seinen Veröffentlichungen, das vor Raubdrucken schützen sollte.