Die Dauerhaftigkeit der Vermögensbindung an den Stifterwillen wird durch Satzungsvorschriften erreicht, die eine Änderung der Satzung erschweren oder an die Zustimmung des Stifters binden.
Auf chemischen Holzschutz kann generell verzichtet werden, wenn jeweils Holzarten verwendet werden, die die in der letzten Spalte der Tabelle angegebene natürliche Dauerhaftigkeit (Resistenz) besitzen.