Nicht genügend entschuldigt ist der Angeklagte, wenn ihm wegen seines Ausbleibens unter Abwägung aller Umstände des Falles billigerweise ein Vorwurf gemacht werden kann.
Ausreichend entschuldigt ist das Ausbleiben, wenn dem Angeklagten bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls daraus billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann.
Weiterhin ist die Amtshaftung nicht subsidiär, falls die anderweitige Kompensationsmöglichkeit des Anspruchsstellers den Staat billigerweise nicht von seiner Haftung befreien soll.
Setzt der Vertrag keinen Verwendungszweck voraus, beurteilt sich das Vorliegen eines Mangels nach den Erwartungen, die der Käufer billigerweise stellen durfte.
Sofern es auch an einer solchen Zweckvereinbarung fehlt, ist entscheidend, ob die Kaufsache die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer billigerweise erwarten durfte.