Es ist jedoch bereits aus Beweisgründen ratsam, einen Kreditvertrag in Schriftform – auch bei einem besonderen beziehungsbedingten Vertrauensverhältnis – abzuschließen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere aber aus Beweisgründen haben die Finanzgerichte im Zuge der Rechtsfortbildung besondere Anforderungen an ein Benennungsverlangen gestellt.