Für die Errichtung eines Pavillons an der Befestigungsmauer oberhalb der Rheinpromenade war wegen Abweichens von der Bauflucht eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Durch eine Ausnahmegenehmigung kann die Anlage von Vorschriften über den Netzanschluss und Netzzugang befreit werden, sowie finanzielle Vorteile bekommen.