Die Betriebswirtschaftslehre erkennt als Unternehmerlohn lediglich diejenigen Arbeitseinkommen an, die ein Inhaber von Kapitalbeteiligungen am Eigenkapital eines Unternehmens erzielt, sofern er Unternehmer ist.
Letzteres gilt nicht für pflichtversicherte Rentner, auch wenn für die Beitragsberechnung ausschließlich Renten, Versorgungsbezüge und gegebenenfalls vorhandenes Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zugrunde gelegt werden.
Er beschrieb die herrschende Wirtschaftsordnung als „Beutekapitalismus“ zum Vorteil von Superreichen und forderte, Finanzeinkommen wie Arbeitseinkommen zu besteuern.
Ein verwandtes Konzept ist die Bildungsrendite, der prozentuale Zugewinn an Arbeitseinkommen, den eine Person durch zusätzliche Bildungsmaßnahmen erreicht.
Ein Jugendlicher oder Heranwachsender, der bereits ein festes Arbeitseinkommen hat, kann beispielsweise zu einer – zumindest teilweisen – finanziellen Schadenswiedergutmachung verurteilt werden.
Für alle Bürger, die laut gesetzlicher Definition Arbeiter sind, müssen die Arbeitgeber einen Teil des Arbeitseinkommens an die Rentenversicherung abführen.