Analog dem Doppelcharakter der Ware als Gebrauchswert und Tauschwert ist die Arbeit in „konkrete Arbeit = Gebrauchswert herstellend“ und in „abstrakte Arbeit = Tauschwert herstellend“ zu zerlegen.
Es handelt sich um eine abstrakte Haftung, die selbständig neben der Hauptschuld übernommen wird, selbst wenn letztere aus Rechtsgründen nicht (mehr) besteht.