Sie können, anders als ein Vorstand einer Aktiengesellschaft, durch einen Gesellschafterbeschluss jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden (Abs.
Auch ehrenamtliche Richter können aber gegen ihren Willen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden (Abs.