Die Drittschuldnererklärung ist im Zwangsvollstreckungsrecht nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses oder einer Pfändungsverfügung vom Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers abzugeben.
Wird die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann der Gläubiger mithilfe des Zwangsvollstreckungsrechts das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verwerten und die Erlöse zur Tilgung der Schuld nutzen.
Er war langjähriger Mitverfasser bekannter juristischer Standardkommentare zum Vereinsrecht, zum Zwangsversteigerungsgesetz, zum Zwangsvollstreckungsrecht und zum Grundbuchrecht.
Drittschuldner wird im Zwangsvollstreckungsrecht der Schuldner einer gepfändeten Forderung oder bei der Abtretung der Schuldner einer abgetretenen Forderung bezeichnet.
Weitergehende Informationen wären zwar für den pfändenden Gläubiger wünschenswert, jedoch werden solche Wünsche vom Zwangsvollstreckungsrecht und dem Vollstreckungstitel nicht gedeckt (Abs.
1 Satz 1 i. V. m. RDV, sowie andererseits diverse Aus- und Weiterbildungen, vorrangig im Bereich Schuldrecht, Kostenrecht, Telefoninkasso und Zwangsvollstreckungsrecht, an.