Sollten die Drittlandswaren nicht fristgerecht umgewandelt worden sein oder sich sonstige Unregelmäßigkeiten ergeben, entsteht ebenfalls die Zollschuld für die Drittlandswaren.
Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrages der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben.