Witwen-/Witwerrenten können vom Arbeitnehmerentgelt des Verstorbenen abhängig sein, meist in Form eines Anteils desjenigen Betrages, den der Verstorbene als Altersrente bezogen hätte, oder sie können Pauschalzahlungen sein.
Daran anschließend beträgt der Anspruch bei der kleinen Witwen-/Witwerrente 25 % und bei der großen Witwen-/Witwerrente 55 % (bzw. Altfälle 60 %) des Rentenanspruchs des Verstorbenen (ggf.
Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente erlischt bei einer Wiederheirat oder erneuter Verpartnerung, wohingegen die normale Rente ebenso wie eine Rente aus dem Rentensplitting davon unberührt bleiben.
Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente ist beim Rentensplitting ausgeschlossen, allerdings bleiben – im Gegensatz zum Fall der Witwen- oder Witwerrente – auch bei erneuter Heirat die so erworbenen Rentenansprüche bestehen.