Sondern es verbiete rachsüchtige Vergeltung und gebiete, selbst vor Gericht auf das eigene Recht zu verzichten, „wenn höhere Rücksichten dies erfordern.
Den übrigen Häftlingen wurde mitgeteilt, dass diese Hinrichtung die Vergeltung für die mutmaßliche Hinrichtung der 30 Volksdeutschen durch die Aufständischen sei.