Zwei Anfechtungsverfahren gegen die Gemeindezusammenlegung, welche von der Gemeinde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden waren, blieben erfolglos.
Den fünf Lohn-Preis-Abkommen folgte 1951 die Gründung des so genannten Wirtschaftsdirektoriums, das allerdings 1952 durch ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofs für verfassungswidrig erklärt wurde.
Die nachträgliche Überprüfung, ob eine Verordnung den Gesetzen entspricht, obliegt dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens.
Der Verfassungsgerichtshof war schon seit dem Inkrafttreten der saarländischen Verfassung im Jahr 1947 vorgesehen, jedoch hatte er zu damaliger Zeit sehr beschränkte Zuständigkeiten.