Wichtigste Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene ist die Verfassungsbeschwerde, die einen Anteil von 90 % aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einnimmt.
Weil Verfassungsbeschwerden grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden dürfen, verwies es den Beschwerdeführer an die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Nachdem das Urteil Anfang 2000 vom Bundesgerichtshof bestätigt worden und die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben war, traten die drei ihre Haftstrafen an.