Die Finanzämter sind für die Verwaltung der Steuern zuständig, mit Ausnahme von Zöllen und Verbrauchsteuern, für die die Bundeszollverwaltung zuständig ist.
Als Reichssteuern kamen Wechsel-, Börsen- und Spielkartenstempelsteuern sowie Verbrauchsteuern auf Branntwein, Bier, Tabak, Rübenzucker und Salz in Betracht.