Wesentliche Teile des Völkerrechts beruhen aber auf einer langen Praxiskontinuität aus Rechtsgründen und haben sich zu Völkergewohnheitsrecht verdichtet.
Dieser Grundsatz der Landkriegsordnung ist inzwischen als Völkergewohnheitsrecht auch für Nichtmitgliedstaaten sowie nichtstaatliche Konfliktparteien verbindlich.
Das Verbot des Einsatzes von Waffen und Methoden der Kriegführung, die unnötiges Leid verursachen, gilt darüber hinaus seit Jahrzehnten als Völkergewohnheitsrecht.
Ihre Prinzipien galten bereits zur damaligen Zeit als Völkergewohnheitsrecht und demzufolge als bindend auch für Staaten, die nicht Vertragspartei waren.
Dieser Grundsatz der unbedingten Verschonung von sich ergebenden, gefangengenommenen und verwundeten Soldaten ist eines der ältesten Prinzipien des humanitären Völkerrechts und gilt als Völkergewohnheitsrecht.