In dem Urteilsspruch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem gastgebenden Verein weder ein Verschulden noch ein Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit angelastet werden kann.
Obwohl im Prozess insgesamt 82 Zeugen und 20 Sachverständige gehört wurden, blieb das Gericht bei der Beweisführung und dem Urteilsspruch letztendlich auf Indizien angewiesen.