Kommen aber von vornherein keine Ersatzansprüche in Betracht, etwa weil der Fahrer des Unfallwagens der einzige Geschädigte ist, entfällt die Wartepflicht.
Zur Unfallursache hieß es unter Berufung auf nicht genannte Augenzeugen zunächst lediglich, der Fahrer des Unfallwagens habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren.