Für das überrechnungsmäßige Storno von Verträgen mit negativem Deckungskapital ist eine Stornorückstellung in den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen zu bilden.
Verweigert der Zahlungspflichtige die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle diese Belastung berichtigen (Storno).
Wird die Mindestlaufzeit eines Versicherungsvertrags beispielsweise durch Storno nicht erreicht, ist der nicht verdiente Teil der Abschlussprovision dem Versicherungsnehmer zurückzuerstatten.
Ausnahme ist die Sterbetafel, die jedoch angesichts der Tatsache, dass auch Storno eingerechnet wird, weniger Bedeutung als in der Lebensversicherung hat.