Diese Regeln sind etwa dann anzuwenden, wenn jemand ohne explizite Regelung eine Stellvertretung übernimmt, wenn der Geschäftsführer unerwartet seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann.
Sie unterscheiden sich darin von der gesetzlichen Stellvertretung und der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, die über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben kann (Generalvollmacht).
Zusätzlich geregelt ist, dass sie nicht nur die persönliche Vollmacht bestätigen kann, sondern auch diejenige in Stellvertretung für Andere registriert werden kann (Abs.