1932 wurde sie aufgrund ihrer Staatenlosigkeit nicht zum Referendarsexamen zugelassen; ein Gesuch um Einbürgerung wurde wegen ihrer politischen Einstellung abschlägig beschieden.
Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit führte in diesen Fällen also für gewöhnlich zur Staatenlosigkeit, da nicht noch über eine zweite Staatsangehörigkeit verfügt wurde.
Entlassungsgenehmigungen erfordern, dass keine Staatenlosigkeit eintritt und der volljährige, mündige Antragsteller kein gesuchter Verbrecher oder Schuldner ist.