Aber auch das Silvesterfeuerwerk stellt eine Gefahr dar, so dass auf den nordfriesischen Inseln das Abbrennen von Feuerwerkskörpern grundsätzlich verboten wurde.
Feuerwerkskörper der Kategorie II (Silvesterfeuerwerk) dürfen außer von Erlaubnisinhabern nach §§ 7, 20 oder 27 SprengG nur an Silvester oder Neujahr und dann auch nur von volljährigen Personen abgebrannt werden.
Auch der Brauch, zu Silvester Lärm zu erzeugen (Silvesterfeuerwerk), sollte die Unholde fernhalten, im Alpenraum wird in allen Rauhnächten auch geböllert.