Das Gewohnheitsverbrechergesetz sah für gefährliche Gewohnheitsverbrecher eine Strafverschärfung und die obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung vor.
Zur Entlassung kam es, nachdem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung wegen eines Verfahrensfehlers abgelehnt wurde.