Der Einsatz automatischer Schutzvorrichtungen, etwa Wachhunde und Selbstschussanlagen, kommt grundsätzlich als zulässige Ausübung des Notwehrrechts in Frage.
Die natürlichen Lichtquellen sollten dabei mit einer Schutzvorrichtung vor Blendung und Überhitzung ausgestattet sein und für eine ausreichende Verschattung sorgen.
Zugleich ist auch das Gestell auf die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes zugeschnitten – beispielsweise mit besonders großen Sichtbereichen oder Schutzvorrichtungen gegen Spritzer an den Seiten.