Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn, aber nicht, wenn z. B. Mittelstreifen oder Leitplanken die Fahrbahnen der Straße trennen.
Es muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden.
Durch Menschenkraft, sonstige Tiere, straßenfahrbare Geräte und Kraftfahrzeuge dürfen Schienenfahrzeuge höchstens mit Schrittgeschwindigkeit verschoben werden.
Damit ist der von den Verkehrsteilnehmern zu schaffende Fahrweg für Rettungskräfte bei einem Stau oder bei einem Verkehrsfluss in Schrittgeschwindigkeit auf mehrstreifigen Richtungsfahrbahnen gemeint.