Die Kirche dürfe Gewerkschaften nicht durch Besetzungsregeln für Arbeitsrechtliche Kommissionen und Schiedskommissionen von einer frei gewählten Mitwirkung am dritten Weg ausschließen.
Hier wurde diese Entscheidung der Schiedskommission dann von einem Berufsrichter (gegebenenfalls mit 2 Schöffen) überprüft, neu verhandelt und entweder aufgehoben oder bestätigt.
Die zuständige Wahlkommission gestand den Fehler ein, erklärte aber gleichzeitig, das verkündete Ergebnis nicht mehr verändern zu dürfen, dies müsse durch die Schiedskommission erfolgen.