Da hier der Bedarf größtenteils bereits durch die Einrichtung gedeckt ist, erhalten Leistungsbezieher lediglich eine Kleiderbeihilfe als Sachleistung sowie einen persönlichen Barbedarf zur freien Verfügung.
Ihnen sollen stattdessen Sachleistungen zur Bildung und Teilhabe zuteilwerden, die allerdings von den Eltern gesondert beantragt werden müssen, was häufig unterbleibt.
In der Regel handelte es sich um regelmäßige Geld- oder Sachleistungen, die nicht nur ökonomisch bedeutsam waren, sondern auch die Machtverhältnisse zum Ausdruck brachten.