Entscheidungen des Rechtspflegers sind grundsätzlich mit dem nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässigen Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, 6 Gerichtsvollzieher, 25 Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes, 3 Justizwachtmeister, 1 Justizwachtmeisterin und 11 Arbeitnehmer.