Als Abrechnung mit Rechnungsperioden kommen Jahresabrechnung, Jahresabschluss, Rechnungsabschluss, Wirtschaftsperiode oder Zinsrechnung in Frage, die allesamt auf Kalenderjahren aufbauen.
Werden danach Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst, darf die Bank die Vorbehaltsgutschriften auch noch nach Rechnungsabschluss rückgängig machen (Storno).
Andererseits kann das Kreditinstitut die alsbaldige Rückführung einer geduldeten Überziehung verlangen, ohne den nächsten Rechnungsabschluss abwarten zu müssen.