Bei allen Zweirichtungsradwegen ist über den Warte- und Stoppschildern (Zeichen 205/206) einmündender Nebenstraßen das Zusatzzeichen 1000-32 anzubringen, das auf Radverkehr aus beiden Richtungen hinweist.
Benutzt Fahrverkehr Gehwege (§ 41 StVO, Zeichen 239) oder Fußgängerzonen (§ 41 StVO, Zeichen 242.1), beispielsweise bei Freigabe durch das Zusatzzeichen 1022-10 „Radverkehr frei“, darf dieser höchstens mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Mit einem Radverkehrsnetzwerk oder einfach Radverkehrsnetz werden Startpunkte (Quellen) und Zielpunkte zu einem Verkehrsnetz für den Radverkehr verbunden.
Das erhöhte Unsicherheitsgefühl führt dazu, dass Radfahrer verstärkt auf nicht für den Radverkehr zugelassene Straßenbereiche ausweichen und dort wiederum eine Gefährdung für den Fußverkehr darstellen können.
Hinweise, wie der Radverkehr bei Einfahrt in Einbahnstraßen in Gegenrichtung und in Fußgängerbereichen geführt werden kann, werden in Abschnitt sieben und acht gegeben.
Radverkehr, auch Fahrradverkehr, bedeutet Raumüberwindung durch Fahrradfahren unter Nutzung des muskelkraftbetriebenen Fahrzeugs Fahrrad mit dem Ziel des Transports von Menschen und Gütern.