Nach dem Sozialstaatsprinzip soll das Steuerrecht auf den wirtschaftlich schwachen Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen und ein sozialer Ausgleich bei der Besteuerung bewirkt werden.
Wo der eine Lehrer bei der Leistungsbewertung ein Auge zudrückt, weil er merkt, dass sich ein Schüler scheinbar Mühe gibt, wird ein anderer keine Rücksicht nehmen.