Das Bundesverfassungsgericht hat 2006 in einem Beschluss zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde Bedenken zu dem Prinzip des Rückkaufswertes geäußert und eine Rückvergütung der Beiträge diskutiert.
Als Rückkauf bezeichnet man die Kündigung einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer, sofern im Kündigungsfall nach Vertrag oder Gesetz ein Rückkaufswert zu leisten ist.
Obwohl anfänglich erhöhte Rückkaufswerte die Flexibilität der Versicherungsnehmer deutlich erhöhen, haben sie wirtschaftlich aufgrund der heutigen Rechtslage für alle Versicherungsnehmer einen wesentlichen Nachteil.
Hierfür muss der Versicherer den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert zahlen, soweit nicht die gesetzlich bestimmten Mindestleistungen bei Rückkauf günstiger sind.
Ab 1987 hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen die Versicherer verpflichtet, gegenüber dem gesetzlich bestimmten Rückkaufswert anfänglich erhöhte Rückkaufswerte mit den Versicherungsnehmern zu vereinbaren.
Da diese Werte aber üblicherweise mit dem Zillmer-Verfahren bestimmt wurden, stand das Zillmer-Verfahren mittelbar auch mit dem Rückkaufswert von vor 2008 abgeschlossenen Verträgen in Verbindung.