Nach Beendigung der Prüfungsarbeit musste entweder die Grubenverwaltung oder der Geschworene dem Bergamt eine schriftliche Bewertung des Probegedinges zuschicken.
Die schriftliche Prüfungsarbeit wird in jedem Fall von der Fachlehrkraft und anschließend von einem Zweitkorrektor bewertet, der üblicherweise von derselben Schule stammt.
Manche „Meisterstücke“ haben sich wegen ihrer ungewöhnlichen und kuriosen Form erhalten und manche sind auch kein solches im Sinne von „Prüfungsarbeit“.
Ist eine Neubewertung jedoch nicht möglich (mündliche Prüfung, Abhandenkommen der Prüfungsarbeit) oder beeinflussen die Mängel bereits die Leistungserbringung (ungeeignete Prüfungsaufgaben, keine Chancengleichheit), so ist eine Wiederholung der Prüfung erforderlich.