In der Folge verzichtete die Großherzogin auf die weitere Ausübung der ihr zustehenden Prärogative, hatte aber dennoch politische Attacken und Verleumdungskampagnen zu ertragen.
Das Begnadigungsrecht steht theoretisch der britischen Königin im Rahmen ihrer Prärogative zu; gemäß allgemeiner Verfassungskonvention handelt die Monarchin ausschließlich auf ministeriellen Rat hin.