Durch Postgesetz von 1862 wurde das Ortsbriefzustellgeld aufgehoben für Drucksachen, portofreie Briefe und für die übrigen freigemachten Briefe, 1864 auch für nicht freigemachte gebührenpflichtige Briefsendungen.
Dies ist zudem gemäß Postgesetz zur Entgeltsicherung möglich, also dem Ausschluss von betrügerischer Nutzung, wie z. B. Mehrfachnutzung einer Internetmarke.