Umstritten ist die Anwendbarkeit der Vorschrift, wenn der Täter einen Eingeweihten als Mittelsperson einschaltet, das Falschgeld also erst über einen weiteren bösgläubigen Täter „als echt“ in Verkehr gebracht wird.
Der Reisebetreuer begleitet für gewöhnlich die Gruppe auf der gesamten Reise und übernimmt die organisatorische Verantwortung vor Ort, etwa als Mittelsperson zu Hotels, Restaurants und örtlichen Führern.