Strafgesetzbuch sowie der Tatbestand des Menschenhandels gemäß §§ 232, 233 Strafgesetzbuch im phänomenologischen Zusammenhang zur Schleusungskriminalität.
Hieraus lässt sich dann beispielsweise eine Koordinationsaufgabe der Union ableiten, die strafrechtliche Verfolgung in den Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitendem Menschenhandel zu koordinieren.
Manchmal verschärft sich ein eingangs „nur“ ungünstiges Arbeitsverhältnis im Laufe der Zeit derart, dass Arbeitsausbeutung oder sogar Menschenhandel vorliegt.