Der rechtliche Begriff hatte den Zweck, die angeführten Orte aufgrund deren Verstädterung dem bisherigen Landgebiet zu entziehen und unter unmittelbare städtische Verwaltung zu stellen.
Ebenso wie das verbliebene Landgebiet wurde auch die Reichsstadt selbst von französischen Truppen besetzt und musste neben hohen Kontributionszahlungen auch die Drangsalierungen einer Soldateska hinnehmen.
Mit dem ein Jahr später erfolgten Friedensschluss gelangte es endgültig in den Besitz dieser Reichsstadt und gehörte danach für knapp drei Jahrhunderte zu deren Landgebiet.
Zum Geltungsbereich gehören neben dem Landgebiet aber auch alle Eigengewässer, das Küstenmeer innerhalb der Zwölfmeilenzone und der Luftraum über dem Staatsgebiet.