Zur Gültigkeit eines Gesetzes bedarf es ausser der Zustimmung des Landtags auch der Sanktion des Landesfürsten, der Gegenzeichnung des Regierungschefs und der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
Der erste Teil umfasst Kundmachungen allgemeiner Natur wie Gesetzesänderungen, internationale Abkommen und Verordnungen und sonstige generellen Anordnungen des Präsidenten (Geschäftsverteilung).