Grundlage ist stets ein ärztliches Attest, aus dem die Erkrankung, die Erforderlichkeit der besonderen verordneten Kost und der ursächliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Krankenkost hervorgehen muss.
Er spielte jedoch als Tafelgetränk in den meisten europäischen Regionen eine zunehmend geringere Rolle und galt zum Ende des Mittelalters eher als Krankenkost.
Für bestimmte Personengruppen waren im Gesetz pauschal Mehrbedarfe festgelegt, so etwa für Gehbehinderte, Schwangere, Alleinerziehende und Personen, die auf eine ärztlich verordnete Krankenkost angewiesen waren.
Hierbei handelt es sich um den Mehrbedarf bei Schwangerschaft, den Mehrbedarf für Alleinerziehende, den Mehrbedarf für behinderte Menschen, den Mehrbedarf bei notwendiger Krankenkost sowie den Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung.