Der Klageantrag zielt darauf ab, dass der Kläger aus dem Reinerlös des gepfändeten Gegenstandes bis zur Höhe einer konkret zu beziffernden Forderung vor dem beklagten Gläubiger zu befriedigen ist.
Es wird sowohl vertreten, dass der Streitgegenstand individualisierbar sein müsse, als auch, dass der Klageantrag substantiiert dargelegt werden müsse.