Da die meisten Transaktionen nicht simultan abgewickelt werden können, muss der Verkäufer die verkaufte Ware an den Käufer aushändigen, bevor dieser den Kaufpreis gezahlt hat.
Es konnte nachgewiesen werden, dass die Gräfin sich selbst um den Verkauf des Gemäldes bemüht hatte, und dass der verlangte Kaufpreis voll bezahlt worden war.
Damit Verkäufer unter diesen Umständen gleichwohl Waren verkaufen können, vereinbaren sie häufig mit ihren Kunden, dass der Kaufpreis in Raten gezahlt werden kann.
Für die Beseitigung der Trümmer verlangte sie von der Kultusgemeinde 10.000 Reichsmark, die mit dem Kaufpreis von ebenfalls 10.000 Reichsmark verrechnet wurden.
Deshalb unterliegt die Differenz zwischen dem Kaufpreis der Beteiligungsrechte und deren Nennwert der Verrechnungssteuer und beim veräußernden Aktionär auch der Einkommensteuer.