Exporteure, Importeure und Unternehmungen haben eine feste Kalkulationsgrundlage, da keine Wechselkursschwankungen vorliegen und die Beeinflussung des Im- und Exportes zugunsten binnenwirtschaftlicher Ziele durch die erhöhte Wirksamkeit der Fiskalpolitik möglich ist.
Mit einem für einen gewissen Zeitraum festen Zinssatz soll dem Kreditnehmer eine sicherere Kalkulationsgrundlage geschaffen werden, die ihm einen Teil des Zinsänderungsrisikos abnimmt.
Sie zeigen nicht das freie Spiel von Angebot und Nachfrage, bilden jedoch für Importeure, Exporteure und andere Marktteilnehmer eine sichere Kalkulationsgrundlage und begrenzen Kursrisiken.
Sie müssen ihre Bedingungen und Tarife mitsamt ihren Kalkulationsgrundlagen sowie ihre Solvabilität (Zahlungsfähigkeit) gegenüber der BaFin zur Prüfung vorlegen.
Die Nachkalkulation dagegen dient der Überprüfung der bereits abgeschlossenen Aufträge und der allgemeinen Kalkulationsgrundlagen für künftige Offertkalkulationen.
Die selbstverständlich notwendigen Gewinne für den Lebensversicherer entstehen aufgrund der, wie gesetzlich vorgeschrieben, vorsichtigen Wahl der Kalkulationsgrundlagen implizit, ggf.