Unter Iten wurden das Gemeindegesetz und das Sozialhilfegesetz (sogenanntes «Armengesetz» aus dem Jahr 1918) revidiert, wie auch das Forst- und das Jagdgesetz.
Weitere gesetzliche Ermächtigungen zum Tragen und zum Gebrauch von Waffen finden sich im Schieß- und Sprengmittelgesetz sowie in allen Jagdgesetzen der Bundesländer.
Regulierung und Nutzung der Wildpopulationen, also die Bestimmungen über die Jagdberechtigung, das Jagdsystem, das Jagdgebiet und die Jagdaufsicht, werden in den kantonalen Jagdgesetzen geregelt.
Sie dient unmittelbar der Jagdausübung, nämlich dem Aufsuchen des Wildes, und genießt daher besonderen Schutz durch das Bundesjagdgesetz und die Jagdgesetze der Länder.